Liefer- oder Vertragspartner-Gesetz?

Nach monatelanger Blockade durch Wirtschaftsminister Peter Altmaier hat sich die Bundesregierung nun auf einen Kompromiss für ein Lieferkettengesetz geeinigt. Der vorliegende Entwurf zu einem „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ ist zwar ein erster Schritt der deutschen Bundesregierung, um menschenrechtliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen endlich verbindlich zu machen und nicht weiter auf freiwillige Selbstverpflichtungen zu setzen. Doch der Entwurf (Bearbeitungsstand vom 15.02.2021) bleibt weit hinter den Anforderungen an ein wirksames Lieferkettengesetz zurück und muss an folgenden Punkten dringend nachgebessert werden:

Ein Vertragspartner-Gesetz: Es braucht vollumfängliche Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Wertschöpfungskette

Einer der entscheidenden Mängel an dem Gesetzentwurf ist die unzureichende Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten. Unternehmen müssen Risiken nur für direkte Zulieferer bzw. Partner, mit denen eine Vertragsbeziehung besteht, kennen. Bei weiteren Akteuren entlang ihrer Wertschöpfungskette sollen Unternehmen ihre Risiken nur ermitteln müssen, wenn sie Hinweise über menschenrechtliche Risiken erhalten.

Mit dieser Einschränkung bleibt der Gesetzentwurf an entscheidender Stelle wirkungslos. Viele Menschenrechtsverletzungen wie etwa ausbeuterische Kinderarbeit auf Kakaoplantagen geschehen am Anfang globaler Lieferketten. Damit menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in globalen Lieferketten umfassend und präventiv erfasst werden können, muss die Pflicht der Risikoanalyse auf die gesamte Wertschöpfungskette ausgeweitet werden.

Keine Klagemöglichkeit für Betroffene: Es braucht eine zivilrechtliche Haftung

Der Gesetzentwurf enthält keine zivilrechtliche Haftung. Das heißt, Unternehmen können nicht auf Grundlage des Gesetzes haftbar gemacht werden. Damit Betroffene von Menschenrechtsverletzungen im Ausland sich auf das Gesetz berufen und Unternehmen damit einfacher vor deutschen Gerichten verklagen können, braucht es eine zivilrechtliche Haftung.

Eine Bundesbehörde die dem Gesetzesblockierer unterstellt ist: Die BaFa muss ausreichend Befugnisse und Kapazitäten erhalten

Der Gesetzentwurf sieht lediglich eine behördliche Durchsetzung vor. Eine staatliche Behörde wird mit eigenem Personal und Befugnissen ausgestattet, um die Einhaltung des Gesetzes zu kontrollieren. Bei Verstößen kann sie Buß- und Zwangsgelder verhängen und Unternehmen von der öffentlichen Beschaffung ausschließen. Die Behörde, welche für das Gesetz zuständig sein wird, ist das  Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BaFa). Diese ist dem Bundeswirtschaftsministerium unterstellt, also jenem Ministerium welches dem Lieferkettengesetz kritisch gegenüber steht. Es sollte sichergestellt werden, dass auch das für das Gesetz zuständige  Bundesministerium für Arbeit und Soziales neben dem Bundeswirtschaftsministerium ausreichend Mitspracherecht und Befugnisse gegenüber der Behörde hat. Zudem sollte fortlaufend geprüft werden, ob die Ausstattung und Befugnisse der BaFa ausreichen, um die  Kontrollaufgaben mit größter Sorgfalt wahrzunehmen.

Ein Gesetz für ca. 3.600 Unternehmen: Der Anwendungsbereich muss ausgeweitet werden

Das Gesetz soll erst ab 2023 gelten, und dann auch erst einmal nur für sehr große Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigen. Das sind gerade einmal etwa 600 Unternehmen. Ein Jahr später, also erst ab 2024, sollen dann Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten von dem Gesetz erfasst werden. Das sind immer noch gerade einmal etwa 3.000 Stück. Damit tatsächlich ein Level-Playing-Field geschaffen wird, welches verbindliche Pflichten für alle Unternehmen setzt und auch umfassend Risiken in globalen Lieferketten erfasst, reicht dies nicht aus.

Umwelt ist nicht nur Quecksilber: Es braucht umweltbezogene Sorgfaltspflichten

In dem Gesetzentwurf fehlen umfassende umweltbezogene Sorgfaltspflichten. Er verpflichtet Unternehmen lediglich in Bezug auf sehr bestimmte Themen wie etwa bei Quecksilberemissionen zu mehr Umweltschutz. Damit auch Umweltzerstörungen, die nicht direkt oder nur kumulativ zu Menschenrechtsverletzungen führen, wie die weitere Zerstörung der Biodiversität, durch die Wirtschaft verhindert werden, braucht es neben menschenrechtlichen auch Sorgfaltspflichten, die Umweltbelange adressieren.

Sozial und ökologisch wird auch weiterhin nicht die Regel, sondern Ausnahme bleiben

Seit Jahren zeigen Fair-Handels-Unternehmen wie faire und ökologische Handelsbeziehungen entlang internationaler Lieferketten umgesetzt werden können. Doch im derzeitigen globalen Wirtschaftssystem, wo Menschenrechtsverletzungen und die Zerstörung der Umwelt häufig folgenlos bleiben, werden sie und auch andere Vorreiterunternehmen benachteiligt. Daran wird auch der vorliegende Gesetzentwurf nur marginal etwas ändern, da die Sorgfaltspflichten stark eingeschränkt, die Durchsetzung ohne die zivilrechtliche Haftung ungenügend ist und zu wenige Unternehmen erfasst sind.

Ein ambitioniertes Lieferkettengesetz würde ein Signal setzen, dass menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten für Unternehmen nicht dieAusnahme, sondern der Standard sein müssen. Der Gesetzentwurf muss entsprechend dringend nachgebessert werden.

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